Sind Social Media Plugins rechtswidrig?

Advertising Geschrieben von Janos Klauck

Viele Betreiber von Onlineshops und Webseiten dürften aufgrund einer aktuellen Gerichtsentscheidung verunsichert sein, ob die Einbindung von Social Media Plugins auf ihren Seiten rechtmäßig ist. Eine mögliche Absicherung könnte ein Opt-In-Verfahren sein.

Janos Klauck

Sind Social Media Plugins rechtswidrig?

Die Gerichtsentscheidung

Der Grund für die Unsicherheit ist eine Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts (LG Düsseldorf, Urt. v.09.03.2016, Az. 12 O 151/15, Das Urteil als PDF-Dokument). Das Gericht hat sich im konkreten Fall auf die Seite der Verbraucherschutzzentrale NRW gestellt und einem bekannten Onlineshop für Bekleidung die Verwendung der Plugins untersagt.

Laut dem Landgericht Düsseldorf werden über die Plugins personenbezogene Daten (in diesem Fall die IP Adresse) an Facebook übermittelt und für Werbezwecke genutzt, ohne dass die Nutzer darüber informiert werden. Dieser Vorgang geschieht auch für Nutzer, die keinen Facebook Account besitzen. Das Gericht stuft die Datenübermittlung an Facebook daher als rechtswidrig ein. Auch wenn in diesem Fall ausschließlich über die Social Plugins entschieden wurde, so sind, folgt man der Argumentation des Gerichts, auch Like & Share Buttons sowie alle weiteren Facebook Einbindungen, welche personenbezogene Daten sammeln, als rechtswidrig zu betrachten. Selbst der Facebook Conversion Pixel könnte hierbei betroffen sein.

Die Konsequenzen

Nun stellt sich die Frage, in welcher Form man seine Social Plugins verwenden darf, ohne direkt rechtsfreien Raum zu betreten. Eine mögliche Herangehensweise für Webseitenbetreiber ist das Opt-In-Verfahren. Der Nutzer muss die Social Media Nutzung somit erst aktivieren und erhält vorab eine Belehrung. Für diese Form der Kommunikation hat sich auch das im Fall betroffene Modeunternehmen entschieden. Nutzer werden nun wie folgt belehrt und müssen zur Bestätigung einen Button klicken:

„[…] Aktivieren Sie Social Media, wenn Sie Inhalte in sozialen Netzwerken teilen möchten. Mit der Aktivierung von Social Media stimmen Sie zu, dass Daten an die Betreiber der sozialen Netzwerke übertragen werden […]“

Was sollte ein Webseitenbetreiber jetzt machen?

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, wie sich das Thema bei deutschen Gerichten entwickelt. Um möglichen Abmahnungen entgegenzuwirken, kann das beschriebene Opt-In Verfahren aber sicher nicht schaden. Wichtig ist für Seitenbetreiber, das Thema nicht aus den Augen zu verlieren. Kunden von Goldbach Interactive werden über die Sachlage informiert, sobald es Neuigkeiten zu dem Fall gibt.

Hinweis: Alle vom Autor in diesem Text getroffenen Aussagen beziehen sich auf persönliche Einschätzungen der besagten Situation und können nicht als Rechtsgrundlage für eigenes Handeln verwendet werden. Wir möchten Kunden und Interessierte für das Thema sensibilisieren, können aber nicht für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Aussagen garantieren.

Mehr Informationen zu diesem Fall auf allfacebook.de